Besondere Bestimmungen (Mietvertrag)
Das Reglement, die Tarife und die Rechnung / Abrechnung sind Bestandteil dieses Vertrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) über den Mietvertrag.
Besondere Bestimmungen
1 Kosten und Dienstleistungen der Vermieterin
Art. 1 Nutzungsgebühren
Für die Nutzung des Stadthofsaals (Veranstaltung / Proben) werden Gebühren gemäss
Tarife erhoben.
Die Zahlung der Gebühren ist gemäss Rechnung termingerecht zu begleichen. Trifft die Zahlung verspätet ein, ist der Betriebsleiter berechtigt, über das reservierte Datum entschädigungsfrei zu verfügen.
Art. 2 Annullationen
Annulliert ein Veranstalter weniger als vier Wochen vor der Veranstaltung den reservierten Termin, beträgt die Bearbeitungsgebühr in jedem Fall CHF 200.00.
Art. 3 Rücktritt der Vermieterin
Die Vermieterin kann jederzeit und ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten, wenn:
– damit gerechnet werden muss, dass es bei einer Veranstaltung zu Sach- oder Personenschäden, Krawallen oder ähnlichen gravierenden Problemen kommt,
– infolge höherer Gewalt,
– wenn der Veranstalter eine im Voraus fällige Rechnung nicht fristgerecht einzahlt.
Art. 4 Ausschluss von Veranstaltungen
Nicht zulässig sind Anlassarten, bei welchen der Zweck in direktem oder indirektem Zusammenhang mit sektiererischem, sexistischem, rassistischem, radikalisierendem oder ähnlichem Gedankengut steht. Die Betriebsleitung behält sich das Recht vor, Veranstaltungen in diesem Zusammenhang abzusagen oder das Mietverhältnis fristlos aufzulösen.
Art. 5 Technische Einrichtung
Die technischen Einrichtungen dürfen grundsätzlich nur durch den Bühnenmeister oder seine Stellvertretung bedient werden. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten
2 Sicherheit
Art. 6 Verantwortung
Die Beschaffung aller nach Behördenvorschriften erforderlichen Bewilligungen hat rechtzeitig durch den Veranstalter auf seine Kosten zu erfolgen. Der Veranstalter ist zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Insbesondere diejenigen der Feuerpolizei, des Gastgewerbegesetzes, der Polizeiverordnung der Stadt Uster, des Markt und Wandergewerbegesetzes und der kantonalen Ver-ordnung über das Lotteriewesen.
Veranstaltung mit Musik sind gem. Schall und Laserverordnung (SLV) durch den Veranstalter meldepflichtig. Vorschriften und Merkblätter sowie das Meldeformular sind über folgende Website verfügbar:
http://www.schallundlaser.zh.ch
Art. 7 Sicherheitsdienst
Der Betriebsleiter kann vom Veranstalter den Einsatz von ausgebildetem Sicherheitspersonal verlangen. Die Kosten trägt der Veranstalter.
Art. 8 Brandschutz / Feuerwache
Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind strikte einzuhalten. Der Betriebsleiter entscheidet über den Beizug einer anerkannten Feuerwache (ab 200 bestuhlten Plätzen obligatorisch). Die Kosten trägt der Veranstalter. Bei Veranstaltungen ohne Bühnenmeister (ohne Bühnenbenützung) liegt die Aufsichtspflicht beim Veranstalter. Für die Einhaltung der von Feuerpolizei und GVZ festgesetzten und bewilligten maximalen Personenbelegung ist der Betriebsleiter verantwortlich.
Saal und Bühnendekorationen müssen den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Sie werden vom Betriebsleiter kontrolliert und abgenommen. Im Zweifelsfall entscheidet die Feuerpolizei der Stadt Uster.
Art. 9 Parkplätze und Verkehrsregelung
Die Parkmöglichkeiten um den Stadthofsaal sind beschränkt. In der näheren Umgebung stehen aber genügend gebührenpflichtige Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Der Parkdienst ist Sache des Veranstalters.
3 Nutzungsvorschriften
Art. 10 Verlängerung / Freinacht
Der Veranstalter hat sich selbst frühzeitig um Verlängerungs- / Freinachtsbewilligungen bei den zuständigen Instanzen zu bemühen. Die entsprechenden Formulare liegen beim Online – Schalter auf
https:// www.uster.ch/online-schalter vor.
Während der Veranstaltung darf keine Verlängerung bewilligt werden.
Art. 11 Garderoben
Die Vermieterin haftet nicht für die Garderobe. Der Veranstalter kann auf eigene Verantwortung eine bewachte Garderobe organisieren. Er erhält vom Betriebsleiter die Garderobennummern, die wieder vollzählig zurückzugeben sind. Fehlende Garderobennummern werden verrechnet.
Art. 12 Dekorationen
Dekorationen dürfen in sämtlichen Räumen nur mit Zustimmung des Betriebsleiters angebracht werden. Sie müssen den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Es dürfen nur die dafür vorgesehenen Vor-richtungen benützt werden.
Änderungen an der Beleuchtung dürfen nur mit Zustimmung und unter Mithilfe des Bühnenmeisters oder des Betriebsleiters vorgenommen werden.
Der Veranstalter ist verpflichtet sämtliche Dekorationen und Änderungen sofort nach der Veranstaltung zu entfernen.
Allfällige Spuren oder Schäden werden zulasten des Veranstalters behoben und belastet bzw. am Kosten-depot abgezogen.
Art. 13 Bewirtung
Die Bewirtung ist Sache des Veranstalters, er kann einen Dritten damit beauftragen. Er oder die von ihm beauftragten Personen verpflichten sich, das Gesetz zum Ausschank alkoholhaltiger Getränke und den Jugendschutz strikte einzuhalten. Bei Veranstaltungen mit Betrieb einer Festwirtschaft muss vom Veranstalter vorgängig ein «Gesuch für ein befristetes Patent zur Führung eines Betriebes (Festwirtschaft/Verkaufsstand/Degustation» eingeholt werden.
Die entsprechenden Formulare liegen beim Online-Schalter auf
https:// www.uster.ch/online-schalter vor.
Art. 14 Rauchverbot
Es gilt in allen Räumlichkeiten striktes Rauchverbot.
Art. 15 Aufführungs- und Urheberrecht
Der Veranstalter ist verantwortlich für die Beschaffung der notwendigen Aufführungs- und Urheber-rechte, er trägt alle damit verbundenen Kosten.
Art. 16 Übernahme / Rückgabe
Der Betriebsleiter erstellt ein Übernahme-/ Rückgabeprotokoll des Küchenzubehörs. Es muss bei Übergabe und Rücknahme geprüft und vom Veranstalter und Betriebsleiter unterzeichnet werden. Ebenfalls kann der Betriebsleiter ein Übergabeprotokoll der Räumlichkeiten und des weiteren Inventars erstellen, welches vom Veranstalter und dem Betriebsleiter unterzeichnet werden müssen.
Mit seiner Unterschrift anerkennt der Veranstalter die Richtigkeit der Protokolle. Er erklärt sich einverstanden, dass allfällige Mehrkosten auf Grund von Beanstandungen werden in der Schlussabrechnung belastet, bezw. am geleisteten Kostendepot abgezogen werden. Der Veranstalter erhält nach der Veranstaltung eine definitive Abrechnung der Veranstaltung, mit Gutschrift oder Nachbelastung.
4 Schäden und Haftung
Art. 17 Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter unternimmt alles, um die Personensicherheit zu gewährleisten, die Lärmemissionen klein zu halten sowie Brände und Schäden zu verhindern. Er haftet für alle Schäden, die an Aussenanlagen, Gebäude, Mobiliar, Geräten und Einrichtungen verursacht werden, auch wenn der Schadenverursacher nicht ermittelt werden kann. Allfällige Beschädigungen meldet der Veranstalter unverzüglich dem Betriebsleiter. Diese Regelung gilt auch für Parkanlagen in der Umgebung des Stadthofsaals auf fremdem Eigentum.
Beim Einsatz von zusätzlichem, eigenem Mobiliar und Gerätschaften müssen diese mit Gleitern zum Schutz der Böden ausgerüstet sein.
Der Betriebsleiter ist berechtigt, von jedem Veranstalter mit Veranstaltungen im Gefahrenbereich (z.B. Einsatz von Pyrotechnik) eine Haftpflichtversicherung für den Anlass im Stadthofsaal zu verlangen. Die diesbezügliche Police ist dem Betriebsleiter vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
Für Personen- und Sachschäden, die Benutzern oder Zuschauern erwachsen sind, lehnt die Vermieterin jede Haftung ab, soweit sie nicht vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.
Materialverluste und Beschädigungen werden nach Aufwand dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
Art. 18 Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen in Zusammenhang mit dem Vertragsgegen-stand lediglich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Gerichtsstand ist Uster.
Der Mietvertrag wird im Doppel ausgefertigt und ist rechtsgültig, wenn die Vermieterin im Besitz eines unterzeichneten Exemplars ist. Der unterzeichnete Mietvertrag muss dem Betriebsleiter spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung vorliegen.